Satzung der Bürgerhilfe Deuerling e. V.

 

 


Bürgerhilfe Deuerling e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Versicherungsschutz

§ 7 Mitgliedsbeiträge

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Der Vorstand

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

§ 13 Mitgliederversammlung

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 17 Auflösung des Vereins

§ 18 Eintragung

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerhilfe Deuerling e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Deuerling, Landkreis Regensburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1.   Zweck des Vereins ist

a)   die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Familien

b)   die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 Abgabenordnung gehören

c)   die Förderung der Bildung und Erziehung.

 

2.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen

b) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen, Sparkasse, Einkaufen

c)   Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe, Babysitten

d) Hilfe bei kleineren Gartenarbeiten, wenn eine Selbstversorgung durch Alter oder Krankheit nicht mehr möglich ist

e) Übernahme von Patenschaften für Senioren im Ort

f)    Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten und Jugendbeauftragten der Gemeinde Deuerling

                 

 

Die Arbeit der Bürgerhilfe ist offen für alle Hilfesuchen­den ohne Rücksicht auf Konfession, Rasse oder Weltanschau­ung. Auf Leistungen der Bürgerhilfe besteht kein Rechtsanspruch.

 

 

                                                                 § 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen, religiösen und eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen begünstigt werden.

 

 

                                                                      § 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern.

2. Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen. Helfer und Hilfesuchende sind aktive Mitglieder. Nur aktive Mitglieder können für die „Bürgerhilfe Deuerling e.V." tätig werden. Hilfesuchende müssen Bürger der Gemeinde Deuerling sein.

3.   Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Verbände und Ämter aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern, aber selbst nicht aktiv tätig werden.

4.   Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Antrag muss Namen und Anschrift des Antragstellers enthalten, bei aktiven Mitgliedern auch Angaben, welche Dienste angeboten werden und/ oder in Anspruch genommen werden wollen.

5. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

5. Die Mitgliedschaft im Verein hindert nicht die Mitgliedschaft in sonstigen Vereinen gleichen Zweckes.

 

 

                                                § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft

c) durch Tod des Mitglieds oder

d)   durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung hat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Frist verkürzt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn

- es schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung oder

- in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt

- das Vertrauensverhältnis zwischen einem Mitglied und den übrigen Mitgliedern gestört ist

- gegen die Verschwiegenheit verstoßen wird oder

- wenn die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist und wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gefährdet sind.

Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederver­sammlung eingelegt werden.

5. In schweren Fällen ist der Ausschluss ohne Einhaltung einer Frist möglich; ansonsten ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

6.   Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Versicherungsschutz

Für alle Mitglieder besteht während ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins ein Versicherungsschutz. Allen aktiven Mitgliedern wird empfohlen, zusätzlich eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen (soweit nicht schon vorhanden).

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Bei Eintritt bis 30.6. wird ein voller Jahresbeitrag erhoben, bei einem späteren Eintritt der halbe Beitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Protokoll festgehalten. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.   der Vorstand,

2.   die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/ -in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende/n des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.

Zum Vorstand gehören weiterhin der Kassier, die/der Schriftführer/-in sowie bis zu drei Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung 

    der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts

e) Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

g) Vermittlung von Arbeitseinsätzen

h) Organisation der Hilfeeinrichtung

 i) Abschluss von Versorgungsverträgen

    j) Betreuung der Mitglieder

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.

3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften für den Verein die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist. Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftswert festlegen, über den der Vorstand eigenmächtig Rechtsgeschäfte tätigen und verfügen kann. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

 

    Alle Organe des Vereins unterliegen der Verschwiegenheit hinsichtlich aller Angelegenheiten von Mitgliedern und der eigenen Angelegenheit des Vereins, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins zur Kenntnis gekommen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes.

 

 

                                                  § 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die/Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können aktive und fördernde Mitglieder. Die Wahl kann offen durchgeführt werden. Wenn es für eine zu besetzende Funktion mehrere Kandidaten gibt, ist geheim zu wählen. Dies gilt auch, wenn die Mitgliederversammlung die geheime Wahl mit Mehrheit beschließt.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in bis zum Ende er regulären Amtsdauer gewählt.

3. Auf alle Fälle bleibt der Vorstand bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

 

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch die/den Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Geleitet werden die Sitzungen durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch seine/n Stellvertreter/in.

2.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder bei der Beschlussfassung mitwirken, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Stellvertreters/in. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

 

 

                                                      § 13 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes

b) Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Kassenprüfung über das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Leistungsangebotes (siehe § 2.2) sowie Auflösung des Vereins

f) Ausschluss von Mitgliedern

g) Bestellung von zwei Kassenprüfern

h) Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss

 

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal pro Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch Aushang an den Gemeindetafeln (Aushangfrist 2 Wochen) mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist zwischen dem ersten Tag des Aushangs und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter/in hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

 

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 14 gilt entsprechend.

 

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/demstellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

2. Wahlen werden von einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in der Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt. Die Entsendung von anwesenden Nichtmitgliedern wird zugelassen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Vorstand entscheidet, ob die Öffentlichkeit teilweise oder ganz ausgeschlossen wird.

- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

                                                                        § 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Deuerling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

§ 18 Eintragung

Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt eine redaktionelle Satzungsänderung erforderlich werden, so ist hierzu der/die Vorsitzende berechtigt. Der/die Vorsitzende hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

Die Satzung der "Bürgerhilfe Deuerling e. V." haben wir für Sie auch als pdf- Datei hinterlegt:

 

satzung als pdf